Mit der Novellierung des Schulgesetzes vom 13. Februar 2009 wurden die Voraussetzungen für die Einführung der Selbständigen Schule in Mecklenburg-Vorpommern geschaffen.
So wird mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 die Regelung über die Schulwahlfreiheit befristet auf 3 Jahre eingeführt. Danach besteht für den Übergang in die weiterführende Schule, sofern entsprechende Aufnahmekapazitäten vorhanden sind, Anspruch auf Aufnahme in einer Schule nach Wahl der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen SchülerInnen.
Der Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule hat allerdings entscheidende Auswirkungen auf die Schülerbeförderung.
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern können SchülerInnen, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die jedoch nicht die örtlich zuständige Schule ist, kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist.
Das heißt, wenn Schüler eine örtlich unzuständige Schule besuchen und zum Erreichen der Schule den selben Bus nutzen können, als würden sie zur örtlich zuständigen Schule fahren, können diese Schüler kostenlos an der Schülerbeförderung teilnehmen. In allen anderen Fällen sind die Erziehungsberechtigten allein für die Schülerbeförderung zuständig.
Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen findet für diese SchülerInnen nicht statt.
Sollten Sie beabsichtigen, Ihr Kind an einer örtlich unzuständigen Schule anzumelden und Sie Fragen zur Schülerbeförderung haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Sozial-, Schul- und Kulturamtes unter den Rufnummern 03998 434-488 (Frau Scheffert) oder 434-476 (Frau Quiel) zur Verfügung.